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Abrechnungsbedingungen

1. Allgemeine Qualitätsbedingungen


Die Ware besitzt nach Kenntnisstand des Verkäufers/Lieferanten handelsübliche Qualität; d.h. sie hat soweit Verkäufer und Lieferant dies beurteilen können arteigene Farbe, ist gesund, für die menschliche Ernährung geeignet, frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben) in jedem Entwicklungsstadium und weist eine normale Temperatur (maximal Umgebungstemperatur bei Ernte) auf.
Verkäufer und Lieferant erklären, dass bei Produktion, Transport und Lagerung alle relevanten, insbesondere lebensmittelrechtlichen Gesetze und Verordnungen eingehalten wurden und eine Registrierung und/oder Zulassung des Lieferanten gemäß VO (EG) Nr. 183/2005 vorliegt. Den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und den hygienischen Grundsätzen über den Umgang mit Getreide wurde entsprochen.
Er erklärt, dass er die „Maßnahmen für den hygienischen Umgang mit Getreide, Ölsaaten und Leguminosen“ kennt und er alles unternimmt, diese zu befolgen. Dazu zählen u.a.
•    Trocknung und Reinigung in sauberen Anlagen vorzunehmen
•    Höchstzulässige Werte bei Mutterkorn, giftigen Unkrautsamen und DON nicht zu überschreiten
•    Geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zugang von Vögeln und Nagetieren zu verhindern
•    Lebens- und Futtermittel getrennt von Dünger, Ölen und Fetten, gebeiztem Saatgut, Pflanzenschutzmitteln zu lagern;
Bezüglich des Transportes erklärt der Lieferant, dass er die Fahrzeuge für den Transport von Getreide, Futtermitteln, Leguminosen und Ölsaaten nutzt. Falls er andere Güter transportiert hat, wird es im Vorfeld von Getreidetransporten die notwendigen Reinigungsmaßnahmen durchführen. Beauftragte Dritte werden angewiesen, entsprechend zu verfahren.
Der Lieferant erklärt ferner, dass er den Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit gemäß VO (EG) Nr. 178/2002 nachkommt und somit in der Lage ist, die Herkunft der pflanzlichen Produkte zu belegen.

Der Verkäufer/Lieferant erklärt, dass bei Anlieferungen von Backweizen der entsprechenden Qualitätsgruppen (E, A, B) keine Vermischung mit anderen Weizensorten stattgefunden hat. Die angelieferte Ware enthält nur die angegebene(n) Sorte(n). Elektrophorese bei einem zertifizierten Institut wird anerkannt.
Sollte das Getreide mit Klärschlamm gedüngt worden sein, hat der Landwirt dies bei der Anlieferung ausdrücklich bekannt zu geben, was auf dem Wiege-/Lieferschein zu vermerken ist.

Seit dem 01.02.2016 gelten neue gesetzliche Grenzwerte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Getreide. Der Verkäufer/Lieferant ist somit verpflichtet vor Lieferbeginn mitzuteilen, ob und wann seine Ware mit Pirimiphos-Methyl (Actellic) oder einem anderen Schädlingsbekämpfungsmittel behandelt worden ist. Bei Vorhandensein von Rückständen nach der Behandlung ist die Ware in jedem Fall zu reinigen.
Ein entsprechender Vordruck (Anlage 1) wird dem Verkäufer/Lieferant entweder mit dem Einkaufskontrakt oder vor Annahme/Abholung der Ware zur Verfügung gestellt. Die Abnahme seiner Ware erfolgt nur, wenn die Erklärung im Hause Agro-Service vorliegt.

Die Produktion von Getreide, Ölsaaten und Leguminosen erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVO´s völlig auszuschließen und zu garantieren, dass die angelieferten Partien frei von jeglichen Spuren gentechnisch veränderter Pflanzen sind. Die vom Lieferanten produzierten und/oder vertriebenen Produkte sind im Sinne der VO (EG) Nr. 1839/2003 über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und der VO (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebens- und Futtermitteln und deren Rückverfolgbarkeit nach Kenntnisstand des Lieferanten nicht kennzeichnungspflichtig.

Sofern der Verkäufer/Lieferant gegenüber dem Käufer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt, geht der Käufer davon aus, dass dieser die gesetzlichen Regelungen zur nachhaltigen Erzeugung von Biomasse nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt.-NachV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) – Anbau in der Europäischen Union – einhält (Selbsterklärungsverpflichtung).

Ware, welche nicht in der Bundesrepublik Deutschland geerntet wurde, ist vom Verkäufer bei Anlieferung – unter Angabe der Herkunft – als solche zu kennzeichnen.
Terrorismusbekämpfung (Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
Die Europäische Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen.

Diese Verordnungen gelten in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar und sind, ohne dass nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich wären, von allen zu beachten, unabhängig davon, ob sich die in den Namenslisten aufgeführten Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Unternehmen in Deutschland oder in einem sonstigen Land befinden.

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnungen können Straftaten gemäß §§ 17 f. AWG darstellen. Grundlegend hierfür sind die Verordnung (EG) Nr. 881/2202 vom 27. Mai 2002 (ABI. EG L 139 Seite 9), mit zahlreichen Änderungen, die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 (ABI. EG L 344 Seite 70), mit mehreren Änderungen und die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 vom 1. August 2011.


2. Probenahme, Analyse


Probenahme, Qualitäts- und Gewichtsfeststellung erfolgen an der Annahmestelle des Erfassers. Der Verkäufer hat das Recht, der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten beizuwohnen und die Versiegelung durch einen Beauftragten der Käuferin zu überwachen oder selbst gegen zu siegeln. Mit der Unterschrift auf dem Wiege- / Lieferschein bestätigt der Verkäufer rechtsverbindlich die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Partie (gleiche Unterschrift). Sollte der Verkäufer bei der Probenahme nicht anwesend sein, so gelten die von seinem Beauftragten gegengezeichneten Muster als akzeptiert. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.


a. Qualitätsfeststellung


Der Erfasser ist von den Beanstandungsfristen laut Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel entbunden.
Der Verkäufer kann innerhalb von 24 Stunden nach der Bekanntgabe der vom Käufer/Erfasser festgestellten Qualitäten eine amtliche Nachanalyse bei einem zertifizierten Institut veranlassen, unter gleichzeitiger Mitteilung an den Käufer.
Der Mittelwert aus Erstuntersuchung und Nachanalyse ist für die Abrechnung maßgebend und für beide Parteien endgültig bindend. Die Kosten der Probenahme und der Untersuchung trägt der Verkäufer.


b. Untersuchung auf Schadstoffe


Der Käufer wird im Rahmen des Schadstoff Monitorings stichprobenartig und im Bedarfsfall bei einem anerkannten Labor Schadstoffuntersuchungen durchführen lassen. Der Verkäufer erklärt, dass er mit dem Verfahren der Probenahme zur Feststellung von Schadstoffen in und an der Ware, der Konservierung im Vakuumverfahren, der Aufbewahrung (mind. 12 Monate) und dem Untersuchungsmanagement durch den Käufer einverstanden ist soweit diese Maßnahmen geeignet sind, sachlich korrekte Schadstoffwerte zum Zeitpunkt der Anlieferung zu ermitteln. Der Käufer wird den Verkäufer von der Schadstoffanalyse in Kenntnis setzen.


Bei Streckenlieferungen verpflichtet sich der Anliefernde, sich von den am Empfangsort gültigen Annahmebedingungen Kenntnis zu verschaffen und diese einzuhalten.


3. Abrechnung


Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftverfahren nach den gültigen Abrechnungsmodalitäten des Käufers, wenn EG-Bestimmungen keine Änderungen erforderlich machen.


4. Gültigkeit


Diese Bedingungen gelten, so lange Käufer und Verkäufer keine anderen Vereinbarungen getroffen haben.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Ihnen bekannten Ansprechpartner.

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